Statuten
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
"Orbis
Ferrorum
Gesellschaft zur interdisziplinären Erforschung der Eisenzeit".
(2) Er
hat seinen Sitz in 1230 Wien, Anton-Baumgartnerstraße 44/C5/1208
und erstreckt seine Tätigkeit auf die Erforschung Europas und des
angrenzenden Mittelmeerraumes.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.
§ 2: Zweck
Der Verein Orbis Ferrorum ist eine gemeinnützige, rein wissenschaftlich orientierte Arbeitsgemeinschaft, welche unterschiedliche Forschungs(ein)richtungen der Geschichte, der Altertumswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Archäologien unter einem übergeordneten gemeinsamen Ziel und mit einem hohen wissenschaftlichen Qualitätsanspruch vereint. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt wissenschaftliche Forschung zur interdisziplinären Erforschung der Eisenzeit.
Als
interdisziplinäre Forschungsplattform ist es das Ziel des Vereins,
das vorhandene Wissen und den laufenden fachlichen Diskurs, vor allem
über das eisenzeitliche Europa und den angrenzenden Mittelmeerraum,
für eine breite Allgemeinheit zugänglich zu machen und damit zur
Erweiterung menschlichen Wissens beizutragen. Erreicht wird dieses
Ziel durch die Publikation von eigenen Fachbeiträgen, um selbst
einen Teil zur Wissenserweiterung beizutragen und die
wissenschaftliche Diskussion zu fördern, sowie durch öffentliche
Vorträge, Berichte, Workshops, Interviews und durch einen breit
gefächerten Internetauftritt, welcher eine niederschwellige
Kontaktaufnahme mit dem Verein ermöglicht. Damit will Orbis Ferrorum
Geschichte und Archäologie erlebbar und begreifbar machen, um allen
Interessierten moderne Forschungsergebnisse zeitnah und transparent
nahezubringen.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) wissenschaftliche Vorträge für die Allgemeinheit und ein Fachpublikum,
b) Diskussionsabende von Wissenschaftler*innen,
c) Veranstaltungen in Museen und anderen Bildungseinrichtungen oder im Rahmen von Living History-Projekten zur Erforschung und Vermittlung von Erkenntnissen über die Eisenzeit,
d) Exkursionen zu wissenschaftlich relevanten Fundorten und Museen,
e) Projektarbeiten zur Erforschung der Eisenzeit,
f) Berichte über Exkursionen, Projektarbeiten und Tagungen zu wissenschaftlichen Themen rund um die Erforschung der Eisenzeit,
g) Fachbeiträge im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,
h) ein Onlinemagazin mit Fachbeiträgen im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,
i) ein Blog zur Vermittlung von Erkenntnissen aus der Erforschung der Eisenzeit,
j) Workshops zur Erforschung der Eisenzeit,
k) Interviews zu wissenschaftlichen Themen im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,
l) Internetplattformen zur Vermittlung und zum Wissenschaftsaustausch über Themen der Erforschung der Eisenzeit und
m) eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit verwandten bzw. benachbarten Fachdisziplinen über Themen zur Erforschung der Eisenzeit.
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Beitrittsgebühren,
c) Förderungen bzw. Spenden,
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
e) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
f) Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen,
g) Merchandising im Rahmen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes (§ 45 Abs. 1 BAO).
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag entrichten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und die Fachrichtungen der Geschichte, der Altertumswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Archäologien ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen werden, die
Interesse an der
Erforschung der Eisenzeit mitbringen.
(2) Mitglieder
des Vereins können ebenso juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die
Interesse an der
Erforschung der Eisenzeit mitbringen.
(3) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 1
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt nach einem einfachen
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Das
Mitglied wird von diesem Beschluss mittels eingeschriebenen Briefes
umgehend, längstens aber bis zum Ablauf einer Woche verständigt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt nach einem einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied wird von diesem Beschluss mittels eingeschriebenen Briefes umgehend, längstens aber bis zum Ablauf einer Woche verständigt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Für die dem Verein in Erfüllung des Vereinszweckes geleistete Dienste kann nach Vorlage entsprechender Belege eine Aufwandsentschädigung eingefordert werden (§12 Abs. 8).
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §
11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem
Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.
d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit der Hälfte des
Vorstandes und mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
Im Falle von Krankheit oder anderer wichtiger Hinderungsgründe ist es den Mitgliedern des Vorstandes, den Rechnungsprüfer*innen und allen stimmberechtigten Mitgliedern gestattet, an der Generalversammlung auch online teilzunehmen. Diese Möglichkeit wird vor allem in Fällen, in denen die jeweiligen Stellvertreter*innen selbst verhindert sind, Anwendung finden. Die Berichte der Obleute, der Kassiere und der Rechnungsprüfer*innen können online vorgestellt werden. Abstimmungen sind online möglich. Für Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung sowie für den Vorsitz in der Generalversammlung gelten die in § 9 Abs. 8 - 9 festgesetzten Bestimmungen.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung
über den Voranschlag;
b) Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung
des Vorstands;
f) Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11: Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar Obmann/Obfrau und
Stellvertreter*in, Schriftführer*in und
Schriftführer-Stellvertreter*in sowie Kassier*in und
Kassier-Stellvertreter*in.
(2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit
Ausnahme von §6 (4); bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Festsetzen
der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder;
(3) Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.
1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(5) Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(6) Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(8) Aufnahme
und Kündigung von allfälligen Angestellten des Vereins.
(9) Das Ausstellen von Honorarnoten bzw. das Ausbezahlen von Aufwandsentschädigungen für die dem Verein in Erfüllung des Vereinszweckes geleistete Dienste an Funktionäre bzw. Vereinsmitglieder obliegt dem/der Kassier/in und dem Obmann/der Obfrau bzw. seinem/seiner Stellvertreter/in.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, seines/ihrer
Stellvertreters/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau, seines/ihrer Stellvertreter/in und des Kassiers/der
Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den
Rechnungsprüfern/ innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Die Prüfung hat innerhalb von vier Monaten
ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erfolgen. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder über
die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren.
(3) Die
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht wird zum
Ende des Rechnungsjahrs vom Vorstand innerhalb von fünf Monaten
erstellt. Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem
Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht
überschreiten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende 9 Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs.2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EstG 1988 zu verwenden. Dieses Vermögen soll der Organisation "Weisser Ring-Verbrechensopferhilfe" zufallen, die es ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des §4a Abs.2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EstG 1988 verwenden muss.
