Statuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

"Orbis Ferrorum

Gesellschaft zur interdisziplinären Erforschung der Eisenzeit".

(2) Er hat seinen Sitz in 1230 Wien, Anton-Baumgartnerstraße 44/C5/1208 und erstreckt seine Tätigkeit auf die Erforschung Europas und des angrenzenden Mittelmeerraumes.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

 

§ 2: Zweck

Der Verein Orbis Ferrorum ist eine gemeinnützige, rein wissenschaftlich orientierte Arbeitsgemeinschaft, welche unterschiedliche Forschungs(ein)richtungen der Geschichte, der Altertumswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Archäologien unter einem übergeordneten gemeinsamen Ziel und mit einem hohen wissenschaftlichen Qualitätsanspruch vereint. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt wissenschaftliche Forschung zur interdisziplinären Erforschung der Eisenzeit.

Als interdisziplinäre Forschungsplattform ist es das Ziel des Vereins, das vorhandene Wissen und den laufenden fachlichen Diskurs, vor allem über das eisenzeitliche Europa und den angrenzenden Mittelmeerraum, für eine breite Allgemeinheit zugänglich zu machen und damit zur Erweiterung menschlichen Wissens beizutragen. Erreicht wird dieses Ziel durch die Publikation von eigenen Fachbeiträgen, um selbst einen Teil zur Wissenserweiterung beizutragen und die wissenschaftliche Diskussion zu fördern, sowie durch öffentliche Vorträge, Berichte, Workshops, Interviews und durch einen breit gefächerten Internetauftritt, welcher eine niederschwellige Kontaktaufnahme mit dem Verein ermöglicht. Damit will Orbis Ferrorum Geschichte und Archäologie erlebbar und begreifbar machen, um allen Interessierten moderne Forschungsergebnisse zeitnah und transparent nahezubringen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) wissenschaftliche Vorträge für die Allgemeinheit und ein Fachpublikum,

b) Diskussionsabende von Wissenschaftler*innen,

c) Veranstaltungen in Museen und anderen Bildungseinrichtungen oder im Rahmen von Living History-Projekten zur Erforschung und Vermittlung von Erkenntnissen über die Eisenzeit,

d) Exkursionen zu wissenschaftlich relevanten Fundorten und Museen,

e) Projektarbeiten zur Erforschung der Eisenzeit,

f) Berichte über Exkursionen, Projektarbeiten und Tagungen zu wissenschaftlichen Themen rund um die Erforschung der Eisenzeit,

g) Fachbeiträge im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,

h) ein Onlinemagazin mit Fachbeiträgen im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,

i) ein Blog zur Vermittlung von Erkenntnissen aus der Erforschung der Eisenzeit,

j) Workshops zur Erforschung der Eisenzeit,

k) Interviews zu wissenschaftlichen Themen im Zusammenhang mit der Erforschung der Eisenzeit,

l) Internetplattformen zur Vermittlung und zum Wissenschaftsaustausch über Themen der Erforschung der Eisenzeit und

m) eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit verwandten bzw. benachbarten Fachdisziplinen über Themen zur Erforschung der Eisenzeit.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Beitrittsgebühren,

c) Förderungen bzw. Spenden,

d) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

e) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,

f) Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen,

g) Merchandising im Rahmen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes (§ 45 Abs. 1 BAO).

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag entrichten und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und die Fachrichtungen der Geschichte, der Altertumswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Archäologien ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Interesse an der Erforschung der Eisenzeit mitbringen.

(2) Mitglieder des Vereins können ebenso juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die Interesse an der Erforschung der Eisenzeit mitbringen.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied wird von diesem Beschluss mittels eingeschriebenen Briefes umgehend, längstens aber bis zum Ablauf einer Woche verständigt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt nach einem einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied wird von diesem Beschluss mittels eingeschriebenen Briefes umgehend, längstens aber bis zum Ablauf einer Woche verständigt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Für die dem Verein in Erfüllung des Vereinszweckes geleistete Dienste kann nach Vorlage entsprechender Belege eine Aufwandsentschädigung eingefordert werden (§12 Abs. 8).

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit der Hälfte des Vorstandes und mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Im Falle von Krankheit oder anderer wichtiger Hinderungsgründe ist es den Mitgliedern des Vorstandes, den Rechnungsprüfer*innen und allen stimmberechtigten Mitgliedern gestattet, an der Generalversammlung auch online teilzunehmen. Diese Möglichkeit wird vor allem in Fällen, in denen die jeweiligen Stellvertreter*innen selbst verhindert sind, Anwendung finden. Die Berichte der Obleute, der Kassiere und der Rechnungsprüfer*innen können online vorgestellt werden. Abstimmungen sind online möglich. Für Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung sowie für den Vorsitz in der Generalversammlung gelten die in § 9 Abs. 8 - 9 festgesetzten Bestimmungen.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar Obmann/Obfrau und Stellvertreter*in, Schriftführer*in und Schriftführer-Stellvertreter*in sowie Kassier*in und Kassier-Stellvertreter*in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von §6 (4); bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Festsetzen der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

(8) Aufnahme und Kündigung von allfälligen Angestellten des Vereins.

(9) Das Ausstellen von Honorarnoten bzw. das Ausbezahlen von Aufwandsentschädigungen für die dem Verein in Erfüllung des Vereinszweckes geleistete Dienste an Funktionäre bzw. Vereinsmitglieder obliegt dem/der Kassier/in und dem Obmann/der Obfrau bzw. seinem/seiner Stellvertreter/in.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, seines/ihrer Stellvertreters/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau, seines/ihrer Stellvertreter/in und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern/ innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Prüfung hat innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erfolgen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren.

(3) Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht wird zum Ende des Rechnungsjahrs vom Vorstand innerhalb von fünf Monaten erstellt. Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende 9 Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs.2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EstG 1988 zu verwenden. Dieses Vermögen soll der Organisation "Weisser Ring-Verbrechensopferhilfe" zufallen, die es ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des §4a Abs.2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EstG 1988 verwenden muss.

 

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